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Affenpocken (Affenpockenvirus)
Klinisches Bild
Klinisches Bild der Affenpocken, definiert als mindestens eines der vier folgenden Kriterien:
- ►Fieber
- Hautausschlag, Hautläsionen oder Schleimhautläsionen
- Lymphknotenschwellung
- ►krankheitsbedingter Tod
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]- Elektronenmikroskopie
- ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR oder Genomsequenzierung)
Zusatzinformation - Es sollte angegeben werden, ob der Nukleinsäurenachweis spezifisch für Affenpocken ist oder lediglich Orthopocken nachgewiesen worden sind.
- Das Durchführen eines Nachweises, der spezifisch für Affenpocken ist, wird empfohlen.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
• epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung
Inkubationszeit ca. 5 – 21 Tage, gewöhnlich 7 – 14 Tage
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Affenpocken, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild der Affenpocken und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für die Affenpocken nicht erfüllt.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Fälle der Kategorie C, D, E gezählt.
Zusatzinformation
In der Berichterstattung wird bei Bedarf zwischen Orthopockenvirus- und spezifischen Affenpockenvirusnachweisen differenziert werden.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit sowie gemäß § 7 Abs. 2 IfSG Nachweise von Krankheitserregern, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen, namentlich gemeldet.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.